ZustV
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 16.06.2015
§ 92
Staatsanwaltschaften
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen
- 1.
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§ 115 OWiG und Art. 21 LStVG, soweit sich der Gefangene oder Verwahrte im Gewahrsam von Justizvollzugsanstalten befindet,
- 2.
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§ 20 des Rechtsdienstleistungsgesetzes
sind die Staatsanwaltschaften zuständig.