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ZustV
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 16.06.2015
§ 90
Regierungen
(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach
1.
§ 334 des Handelsgesetzbuchs,
2.
§ 405 des Aktiengesetzes,
3.
Art. 12 des Dolmetschergesetzes,
4.
§ 64b der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, soweit es sich nicht um Eisenbahnen des Bundes handelt,
5.
§ 49 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, soweit es sich nicht um Eisenbahnen des Bundes handelt,
sind die Regierungen zuständig.
(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 20 des Transplantationsgesetzes ist die Regierung von Oberbayern zuständig.
(3) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Art. 8 des Ingenieurgesetzes ist die Regierung von Schwaben zuständig.