ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 84
Polizeilicher Rechtshilfeverkehr
1Über eingehende und ausgehende Ersuchen im polizeilichen Rechtshilfeverkehr entscheidet das Landeskriminalamt, soweit nicht in einer völkerrechtlichen Übereinkunft der unmittelbare Geschäftsweg auf der Ebene der Polizeibehörden vorgesehen ist. 2In diesen Fällen verkehren die Polizeibehörden unmittelbar miteinander. 3Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft bleibt unberührt.