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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 81
Eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
(1) Über eingehende Ersuchen um
1.
vorübergehende Überstellung von Zeugen (§§ 62, 63 IRG), sofern diese Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen,
2.
Durchbeförderung von Zeugen (§ 64 IRG) in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union
entscheidet die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft.
(2) Über eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe (5. Teil IRG), die auf Grund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden können und für deren Erledigung eine Justizbehörde zuständig ist, entscheidet
1.
die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 67 IRG und der grenzüberschreitenden Observation, wobei sich in den letztgenannten Fällen die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort richtet, an welchem die Grenze überschritten werden soll,
2.
in den sonstigen Fällen mit Ausnahme der Durchbeförderung von Zeugen (§ 64 IRG), wenn die Rechtshilfe nach innerstaatlichem Recht zu leisten ist
a)
von einem Präsidialamtsgericht: die Präsidentin oder der Präsident dieses Amtsgerichts,
b)
von einem anderen Amtsgericht: die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts,
c)
von einer anderen Justizbehörde: der Vorstand dieser Behörde.
(3) Im Übrigen entscheidet das Staatsministerium der Justiz; ausgenommen hiervon sind Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und Fälle der Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004.