ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 79
Eingehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe
(1) Über eingehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe (4. Teil IRG) entscheidet die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen, diese den unmittelbaren Geschäftsweg vorsieht und kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt.
(2) Über eingehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe entscheidet das Staatsministerium der Justiz, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen, diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht und kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt.
(3) Über eingehende Ersuchen um Durchbeförderung zur Vollstreckung (§ 65 IRG) mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entscheidet das Staatsministerium der Justiz.