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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 75
Zustellung und Beweisaufnahme
(1) Zentralstelle im Sinn von Art. 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 sowie Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 ist das Staatsministerium der Justiz.
(2) Für die Entgegennahme von Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme im Sinn des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 ist der Präsident des Oberlandesgerichts München zuständig.
(3) Zentrale Behörde nach §§ 1 und 7 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen ist der Präsident des Oberlandesgerichts München.