ZustV
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 16.06.2015
§ 73
Sonderregelungen für den Urkundenverkehr mit dem Königreich Belgien und der Italienischen Republik
Für die Beglaubigung nach
1.
Art. 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation und
2.
Art. 2 des Vertrags vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden
sind die Regierungen zuständig.