ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 72
Apostille
(1) Für die Erteilung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sind zuständig:
1.
hinsichtlich der von ihm sowie der von dem Verfassungsgerichtshof, dem Obersten Landesgericht und der Staatsanwaltschaft beim Obersten Landesgericht ausgestellten öffentlichen Urkunden das Staatsministerium der Justiz,
2.
hinsichtlich der in ihrem Geschäftsbereich ausgestellten öffentlichen Urkunden die Präsidenten der Amtsgerichte,
3.
hinsichtlich der von den übrigen ordentlichen Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Notaren, den Anwaltsgerichten und ihnen selbst ausgestellten öffentlichen Urkunden die Präsidenten der Landgerichte,
4.
hinsichtlich der anderen von den Gerichten oder den Behörden des Freistaates Bayern, den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ausgestellten öffentlichen Urkunden die Regierungen. Sie sind auch zuständig für die Beglaubigung dieser Urkunden als Voraussetzung für ihre Legalisation; Art. 21 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und von Verfahrensgesetzen des Bundes bleibt unberührt.
(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die öffentliche Urkunde errichtet worden ist.