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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 70
Amtliche Beglaubigungen
Zur amtlichen Beglaubigung nach Art. 33 und 34 BayVwVfG sind die Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt, soweit sie nicht nach Art. 2 Abs. 1 BayVwVfG vom Geltungsbereich des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen sind.