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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 6
Namensänderungsrecht
Zuständig sind abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6, 8, 9 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen und von Art. I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
1.
die Regierungen nach
a)
§ 6 Satz 2 des Gesetzes,
b)
§ 8 des Gesetzes,
c)
§ 9 des Gesetzes hinsichtlich der Namensfeststellung,
2.
die Kreisverwaltungsbehörden
a)
nach § 6 Satz 1 des Gesetzes,
b)
nach Art. I § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung hinsichtlich der Namensänderung,
3.
die Gemeinden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes, auch soweit auf diese Bestimmung in § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Halbsatz 1 des Gesetzes verwiesen wird.