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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 64a
Prostituiertenschutzgesetz
1Zuständig für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) sind die Kreisverwaltungsbehörden, hinsichtlich § 9 Abs. 2 ProstSchG auch die Polizei. 2Für den Vollzug des § 10 ProstSchG sind abweichend von Satz 1 die Gesundheitsämter zuständig.