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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 64
Gräbergesetz
(1) Für die Aufgaben nach dem Gräbergesetz sind vorbehaltlich anderer Bestimmungen die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
(2) 1Für die Gräber nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gräbergesetzes werden die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 und 3 des Gräbergesetzes von der Stiftung Bayerische Gedenkstätten wahrgenommen, soweit es sich um die Friedhöfe der Konzentrationslager Dachau und Flossenbürg sowie um Gräber handelt, für die bis 31. März 2013 die staatliche Verwaltung der Schlösser, Gärten und Seen zuständig war. 2Im Übrigen sind die Gemeinden zuständig; sie werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.
(3) Die Regierung von Mittelfranken ist zuständig für den Vollzug von § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Satz 1 des Gräbergesetzes, für die Bewirtschaftung der Rücklage nach § 10 Abs. 6 Satz 2 des Gräbergesetzes sowie für die Auszahlung aus den vom Bund nach § 10 des Gräbergesetzes bereitgestellten Mitteln.