ZustV
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 16.06.2015
§ 61
Ergänzende Rechtsvorschriften
Die Zuständigkeiten für den Vollzug der Verordnungen der Europäischen Union nach den §§ 54, 56, 57, 58 und 60 erstrecken sich auch auf den damit zusammenhängenden Vollzug ergänzender Rechtsvorschriften des Bundes oder des Freistaates Bayern.