ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 60
Maßnahmen auf Grund von Marktstörungen
1Für die Abwicklung von Maßnahmen auf Grund von Marktstörungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig. 2Dies gilt nicht für Fördermaßnahmen sowie für die Gewährung von Entschädigungen.