Inhalt

ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 57
Äpfel
Für den Vollzug von Verordnungen der Europäischen Union zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfelerzeugung sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich des Gartenbaus zuständig.