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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 51h
Geologiedatengesetz
1Zuständige Behörde im Sinn des § 37 Abs. 1 des Geologiedatengesetzes ist das Landesamt für Umwelt. 2Auf Ersuchen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie behandelt es auch geologische Fachfragen auf dem Gebiet der Bodenschätze und des Bergrechts.