ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 51f
Strahlenschutzverordnung
1Im Vollzug der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind zuständig
1.
für § 47 Abs. 5 und die darauf aufbauenden Zuständigkeiten nach § 49 StrlSchV sowie für § 128 Abs. 1, § 130 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StrlSchV das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
2.
für § 47 Abs. 1 bis 4 und 6 und die darauf aufbauenden Zuständigkeiten nach § 49 und § 50 Abs. 1 StrlSchV
a)
für Medizinphysik-Experten das Landesamt für Umwelt,
b)
für Ärzte und deren Assistenzpersonal die jeweilige Ärztekammer,
c)
für berechtigte Personen im Sinne des § 147 StrlSchV im Röntgenbereich das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Unterfranken,
3.
für § 51 StrlSchV
a)
für Ärzte und deren Assistenzpersonal die jeweilige Ärztekammer,
b)
im Übrigen das Landesamt für Umwelt,
4.
für § 63 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, außer Röntgenhybridgeräte, das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Unterfranken,
5.
für § 65 StrlSchV
a)
für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, außer Röntgenhybridgeräte, das zuständige Gewerbeaufsichtsamt,
b)
im Übrigen das Landesamt für Umwelt,
6.
für die §§ 89, 150 Abs. 3 und § 174 Abs. 2 StrlSchV das Landesamt für Umwelt,
7.
für § 175 StrlSchV einschließlich der mit der Ermächtigung von Ärzten zusammenhängenden Aktualisierungen nach § 48 StrlSchV das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
8.
im Übrigen die in § 51e Satz 1 Nr. 6 genannten Behörden.
2Durch die Strahlenschutzverordnung selbst bestimmte Zuständigkeiten bleiben unberührt.