ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 51e
Strahlenschutzgesetz
1Im Vollzug des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) sind zuständig
1.
für die Erteilung von Genehmigungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG, soweit sie Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie oder zur Früherkennung betreffen (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 und 4 StrlSchG), sowie für die §§ 22 und 26 StrlSchG das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Unterfranken,
2.
für die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen der Kategorien 1 bis 3 im Sinne des § 2 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung nach § 75 StrlSchG in Verbindung mit § 12b AtG und der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung sowie für § 95 Abs. 4, § 107 Nr. 2 bis 4, 6 und 7, § 108 Abs. 2 Satz 3, § 118 Abs. 6, § 121 Abs. 1 und § 122 Abs. 4 StrlSchG das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
3.
für die §§ 97, 100, 103, 109 und 118 Abs. 5 StrlSchG die fachlich jeweils zuständigen Staatsministerien,
4.
für § 107 Nr. 1 und 5, § 108 Abs. 2 Satz 2, § 111 Abs. 1, § 123 Abs. 3, §§ 136 bis 150, 153 bis 159, § 161 Abs. 3 und Abs. 4, §§ 162, 169 Abs. 1 und 2, § 172 Abs. 1 bis 3 StrlSchG und die darauf aufbauenden Zuständigkeiten das Landesamt für Umwelt,
5.
für die §§ 134 und 135 StrlSchG das Deutsche Institut für Bautechnik,
6.
im Übrigen
a)
für kerntechnische Anlagen nach den §§ 6, 7 AtG und Tätigkeiten nach § 9 AtG das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
b)
für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, außer Röntgenhybridgeräte, das zuständige Gewerbeaufsichtsamt,
c)
das Landesamt für Umwelt.
2Durch das Strahlenschutzgesetz selbst bestimmte Zuständigkeiten bleiben unberührt.