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ZustV
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 16.06.2015
§ 51d
Atomgesetz
1Aufsichtsbehörde für die Beförderung von Kernbrennstoffen und Kernmaterialien ist das Landesamt für Umwelt. 2Im Übrigen ist für den Vollzug des Atomgesetzes (AtG) das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig; es erteilt Genehmigungen gemäß § 7 AtG und Vorbescheide gemäß § 7a AtG bei Energieanlagen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. 3Durch das Atomgesetz selbst bestimmte Zuständigkeiten bleiben unberührt.