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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 51b
Umweltschadensgesetz
Zuständige Behörde nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) sind für Umweltschäden nach
1.
§ 2 Nr. 1 Buchst. a USchadG die höheren Naturschutzbehörden,
2.
§ 2 Nr. 1 Buchst. b USchadG die für den Vollzug des Wasserrechts zuständigen Behörden,
3.
§ 2 Nr. 1 Buchst. c USchadG die für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständigen Behörden.