ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 51a
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
1Zuständige Landesbehörde im Sinne des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden, zuständige oberste Landesbehörde ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. 2Das Landesamt für Umwelt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug mit.