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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 50
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
Zuständige Behörden im Sinn des § 17 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser sind die Regierungen.