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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 4
Grundsteuergesetz
(1) Für Grundbesitz in gemeindefreien Gebieten üben die Landkreise die den Gemeinden nach dem Grundsteuergesetz (GrStG) zustehenden Befugnisse aus.
(2) Zuständig nach § 25 Abs. 4 Satz 2 GrStG sind die Regierungen, bei Umgemeindung unbewohnter Teile von Gemeindegebieten die Kreisverwaltungsbehörden.