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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 49
Wassersicherstellungsgesetz
(1) Für den Vollzug des Wassersicherstellungsgesetzes sind die Regierungen zuständig.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig, soweit
1.
das Gebiet kreisangehöriger Gemeinden und
2.
der Vollzug der §§ 5 und 6, 7 Abs. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes in Verbindung mit §§ 5 und 6, 8 und 9 Abs. 2, §§ 10 und 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes sowie § 21 Abs. 3 des Wassersicherstellungsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 3 des Wassersicherstellungsgesetzes
betroffen sind.
(3) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für Aufwendungsersatz (§§ 10, 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes) und für Entschädigungen (§§ 19, 21 des Wassersicherstellungsgesetzes) obliegt dem Landesamt für Umwelt.