ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 3
Wohngeldgesetz
(1) 1Wohngeldbehörden im Sinn des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. 2Sie nehmen die Aufgaben im Auftrag des Staates wahr.
(2) Fachaufsichtsbehörde für alle Regierungsbezirke und zentrale Landesstelle im Sinn des § 33 WoGG ist die Regierung von Unterfranken.