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ZustV
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 16.06.2015
§ 33
Umsatzsteuergesetz
(1) 1Für Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind zuständig
1.
die Regierung von Niederbayern für Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre, botanische und zoologische Gärten sowie Tierparks,
2.
das Landesamt für Denkmalpflege für Denkmäler und Museen,
3.
die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns für Archive,
4.
die Staatsbibliothek für Büchereien.
2Für eine ausländische Einrichtung, für die eine gültige Bescheinigung nicht oder nicht mehr vorliegt, gilt die Zuständigkeitsregelung nach Satz 1, soweit die ausländische Einrichtung in Bayern erstmalig innerhalb des Erhebungsgebiets im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG tätig wird.
(2) 1Für Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind zuständig
1.
das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für Schulen, die ganz oder teilweise die Lehrziele der Gymnasien, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Realschulen verfolgen oder zum Sportlehrer ausbilden,
2.
das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales für berufsbildende Einrichtungen, die seiner Aufsicht unterliegen und auf einen Beruf vorbereiten oder die auf Prüfungen vorbereiten, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in seinem Geschäftsbereich abzulegen sind, sofern die berufsbildende Einrichtung keine Schule im Sinn des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen ist,
3.
das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für berufsbildende Einrichtungen, die auf einen Beruf in der Land- und Forstwirtschaft vorbereiten oder die auf Prüfungen vorbereiten, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in seinem Geschäftsbereich abzulegen sind, sofern die berufsbildende Einrichtung keine Schule im Sinn des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen ist,
4.
das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für berufsbildende Einrichtungen, die auf die Prüfung als Steuerberater vorbereiten oder die auf Prüfungen vorbereiten, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in seinem Geschäftsbereich abzulegen sind,
5.
die Präsidenten der Oberlandesgerichte für berufsbildende Einrichtungen, die auf die vom Staatsministerium der Justiz durchgeführten Prüfungen vorbereiten, sofern die berufsbildende Einrichtung keine Schule im Sinn des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen ist,
6.
die staatlichen Hochschulen für Tätigkeiten von Lehrbeauftragten im Sinn des Art. 31 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes,
7.
die Regierungen für alle anderen Privatschulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen.
2Die örtliche Zuständigkeit im Fall von Satz 1 Nr. 5 und 7 richtet sich nach dem Ort, an dem der Unterricht ganz oder überwiegend erteilt wird. 3Im Fall des Satzes 1 Nr. 6 ist die Hochschule örtlich zuständig, an der der Lehrauftrag erteilt wurde.