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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 31
Disziplinarbehörden in weiteren Geschäftsbereichen
Die Befugnisse der Staatskanzlei sowie aller weiteren Geschäftsbereiche als Disziplinarbehörden werden auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen.