ZustV
Text gilt ab: 01.09.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 28
Disziplinarbehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
Die Befugnisse des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration als Disziplinarbehörde werden übertragen auf
- 1.
-
das Polizeipräsidium Münchenfür das Personal des Landesamts für Verfassungsschutz, der Präsidien der Polizei, des Landeskriminalamts, des Polizeiverwaltungsamts und der diesen Behörden nachgeordneten Dienststellen,
- 2.
-
die Landesanwaltschaft Bayernfür den übrigen Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.