Inhalt

ZustV
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 16.06.2015
§ 26
Soldatenversorgungsgesetz
(1) 1Für die Berechnung und Bestimmung der nach § 10 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) den Eingliederungsberechtigten vorbehaltenen Stellen sind zuständig
1.
die Regierungen für die unterbringungspflichtigen Gemeinden und Gemeindeverbände,
2.
im Übrigen die obersten Staatsbehörden für ihren Geschäftsbereich.
2Gleiches gilt für die jeweils ihrer Aufsicht unterstehenden unterbringungspflichtigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Vormerkstelle nach § 10 Abs. 4 SVG ist das Landesamt für Steuern.