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ZustV
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 16.06.2015
§ 21b
Bürgerliches Gesetzbuch – Familienrecht
1Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB ist die Regierung von Mittelfranken. 2Aufsichtsbehörde im Rahmen des Satzes 1 ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.