ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 1
Parteiengesetz
(1) 1Für Vollstreckungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes sind die Regierungen, Landratsämter, Gemeinden und Dienststellen der Polizei zuständig, soweit nicht das Bundesverfassungsgericht die Vollstreckung abweichend regelt oder bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist. 2Sie sind zugleich die Behörden und Dienststellen im Sinn des § 32 Abs. 1 Satz 2 des Parteiengesetzes.
(2) Oberste Landesbehörde im Sinn von § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 des Parteiengesetzes ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.