Inhalt

ZustV
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 16.06.2015
§ 15
Personenbeförderungsgesetz
(1) Für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sind vorbehaltlich anderweitiger bundesrechtlicher Regelung zuständig:
1.
für Entscheidungen nach §§ 10, 20 Abs. 1 PBefG die Regierungen,
2.
für die Ausübung der technischen Aufsicht nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG
a)
über Straßenbahnen die Regierung von Oberbayern für Oberbayern, Niederbayern und Schwaben sowie die Regierung von Mittelfranken für die Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken,
b)
über Oberleitungsbusunternehmen die Regierungen,
3.
für Entscheidungen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 und 4, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 5 PBefG sowie die Ermächtigung der Genehmigungsbehörde nach § 54 Abs. 1 Satz 2 PBefG das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr,
4.
in allen übrigen Fällen die Genehmigungsbehörden.
(2) Genehmigungsbehörden sind:
1.
die Kreisverwaltungsbehörden für den Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen in Form von Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen, Taxi- und Mietwagenverkehr,
2.
in allen übrigen Fällen die Regierungen.