ZustGVerk
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 28.06.1990
Art. 1
Oberste Landesbehörden
Oberste Landesbehörden auf dem Gebiet des Verkehrswesens sind das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.