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ZustGVerk
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 28.06.1990
Art. 1
Oberste Landesbehörden
Oberste Landesbehörden auf dem Gebiet des Verkehrswesens sind das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.