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ZustG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 07.05.2013
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Zuständigkeitsgesetz
(ZustG)
Vom 7. Mai 2013
(GVBl. S. 246)
BayRS 2015-1-V

Vollzitat nach RedR: Zuständigkeitsgesetz (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 36 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Auffangzuständigkeit
(1) 1Soweit eine Zuständigkeit nicht anderweitig bestimmt ist, obliegen Ausführung und Vollzug der Gesetze und Verordnungen den Staatsministerien jeweils für ihren Geschäftsbereich. 2Fällt eine Aufgabe in den Geschäftsbereich mehrerer Staatsministerien, ist das schwerpunktmäßig betroffene Staatsministerium zuständig.
(2) 1Soweit eine Zuständigkeit nicht anderweitig näher bestimmt ist, wird die Staatsregierung ermächtigt, die zur Ausführung und zum Vollzug zuständigen Behörden innerhalb der bestehenden Behördenorganisation durch Rechtsverordnung zu bestimmen. 2Die Staatsregierung kann diese Ermächtigung im Einzelfall durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
(3) 1Rechtsverordnungen, für deren Erlass oder Änderung keine gesetzliche Ermächtigung mehr besteht, können von der Stelle, die zuletzt hierzu ermächtigt war, aufgehoben werden. 2Besteht die Stelle nicht mehr, so können sie vom fachlich zuständigen Staatsministerium aufgehoben werden.
Art. 2
Änderung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien
(1) Werden die Geschäftsbereiche der Staatsministerien neu abgegrenzt, gehen die in Gesetzen und Rechtsverordnungen bestimmten Zuständigkeiten auf das neu zuständige Staatsministerium über.
(2) Die einem Staatsministerium zugewiesenen Zuständigkeiten werden durch eine Änderung seiner Bezeichnung nicht berührt.
(3) 1Im Fall des Abs. 1 wird die Staatsregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnung des bisher zuständigen Staatsministeriums durch die Bezeichnung des neu zuständigen Staatsministeriums zu ersetzen und etwaige durch den Zuständigkeitsübergang veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vorzunehmen. 2Im Fall eines Bezeichnungswechsels eines Staatsministeriums ohne Änderung seiner Zuständigkeit gilt Satz 1 entsprechend.
Art. 3
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Zuständig für den Vollzug von § 9 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen sind die Kreisverwaltungsbehörden.
Art. 4
Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter
1Zuständig für den Vollzug von § 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter sind die Regierungen. 2Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes finden keine Anwendung, soweit die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Landes gegeben ist.
Art. 5
Benzinbleigesetz
1Zuständig für den Vollzug des § 5 des Benzinbleigesetzes ist das Landesamt für Umwelt. 2Die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde unterstützt als beauftragte Behörde auf Anforderung das Landesamt für Umwelt durch Einholung von Auskünften; die Maßnahmen der Kreisverwaltungsbehörde gelten als Maßnahmen des Landesamts für Umwelt.
Art. 6
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
1Zuständig für den Vollzug des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) sind die auf Grund des Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz errichteten Ämter für Ausbildungsförderung. 2Die kreisfreien Gemeinden vollziehen die Aufgaben nach Satz 1 als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises. 3Fachaufsichtsbehörde für alle Ämter für Ausbildungsförderung ist die Regierung von Niederbayern. 4Oberste Aufsichtsbehörde ist
1.
das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für Fortbildungen in Schulen im Sinn des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, für Fortbildungsmaßnahmen im Sinn des § 2 AFBG, die an Hochschulen durchgeführt werden, und bei Fernunterricht,
2.
das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für den übrigen Bereich.
Art. 7
Altenpflegegesetz, Krankenpflegegesetz
1Zuständig für Genehmigungen nach § 4 Abs. 6 des Altenpflegegesetzes und § 4 Abs. 6 des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus. 2Entscheidungen nach § 4 Abs. 6 KrPflG ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
Art. 8
Bundeskleingartengesetz
Zuständig für den Vollzug des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) sind
1.
die Kreisverwaltungsbehörden für
a)
die Anerkennung einer Kleingärtnerorganisation als gemeinnützig nach § 2 BKleingG,
b)
die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation nach § 2 BKleingG,
c)
die Anordnung, die Verwaltung einer Kleingartenanlage gemäß § 4 Abs. 3 BKleingG einer Kleingärtnerorganisation zu übertragen;
hat die Kleingärtnerorganisation ihren Sitz im Gebiet einer kreisfreien Gemeinde, so ist die Regierung zuständig;
2.
das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr für die Genehmigung von Regelungen über die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BKleingG.
Art. 9
Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
Zuständig für Zustimmungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes sind die Regierungen.
Art. 10
Kulturgutschutzgesetz
(1) Zuständig für die Entgegennahme der Zustimmung des Verleihers oder Deponenten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) ist im Fall der Leihe oder Deposition zugunsten einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung
1.
in staatlicher Trägerschaft die jeweilige Einrichtung selbst,
2.
in nichtstaatlicher Trägerschaft das Landesamt für Denkmalpflege.
(2) Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen nach § 24 KGSG sind die Staatsgemäldesammlungen.
(3) Zuständig für den Vollzug des Kulturgutschutzgesetzes in allen übrigen Fällen ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

Teil 3 Schlussvorschriften

Art. 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
München, den 7. Mai 2013
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer