Inhalt

BayZulV
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 16.11.2010
§ 8
Gewährung der Stellenzulagen bei Teilzeitbeschäftigung
Bei teilzeitbeschäftigten Beamten und Beamtinnen sind die Stellenzulagen gemäß Art. 6 BayBesG zu kürzen.