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ZustVSchfw
Text gilt ab: 01.11.2018
Fassung: 18.12.2009
§ 1
Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
(1) Zuständige Behörden für Maßnahmen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) sind die Kreisverwaltungsbehörden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zuständige Behörden gemäß den §§ 7, 8 Abs. 1, §§ 9, 9a Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2 Halbsatz 1 und Abs. 3 sowie § 12 Abs. 1 und 2 SchfHwG sind die Regierungen.
(3) Liegt ein Bezirk im Bereich mehrerer Regierungen oder Kreisverwaltungsbehörden, so wird die zuständige Behörde durch die gemeinsame nächsthöhere Behörde bestimmt.
(4) Zuständig für die Maßnahmen nach § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Halbsatz 2 und § 12 Abs. 4 SchfHwG sind die Handwerkskammern.