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ZuSEVO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 10.05.1978
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Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen
(ZuSEVO)
Vom 10. Mai 1978
(BayRS II S. 319)
BayRS 2013-3-1-F

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen (ZuSEVO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2013-3-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 34 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 des Kostengesetzes1) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 2013-1-1-F
§ 1
(1) 1Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten in Verwaltungssachen eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen2) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 2Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen wird.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen kann die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu gewährende Entschädigung bis zu 100 v.H. überschritten werden.

2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 367-1
§ 2
(1) 1Wird eine Behörde im Sinn des Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)3) als Sachverständiger tätig, bemißt sich die Entschädigung nach den für sie geltenden kostenrechtlichen Vorschriften. 2Soweit solche nicht vorhanden sind, bemißt sich die Entschädigung nach den Sätzen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen2) und § 1 Abs. 2.
(2) 1Werden Angehörige von Behörden im Sinn des Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG zu Sachverständigenleistungen herangezogen, die sie in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erbringen, ist die Entschädigung an die Behörde zu zahlen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.

2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 367-1
3) [Amtl. Anm.:] BayRS 2010-1-I
§ 3
Die einem Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer zu gewährende Entschädigung wird von der Behörde festgesetzt, die die Heranziehung des Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschers oder Übersetzers verfügt hat.
§ 4
Für bestimmte Verwaltungssachen können von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat abweichende Sonderregelungen getroffen werden.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft4).
(2) (gegenstandslos)

4) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 10. Mai 1978 (GVBl. S. 177)