Inhalt

ZuSEVO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 10.05.1978
§ 4
Für bestimmte Verwaltungssachen können von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat abweichende Sonderregelungen getroffen werden.