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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 02.01.2000
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Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden
Vom 2. Januar 2000
(GVBl. S. 6)
BayRS 102-3-I

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden vom 2. Januar 2000 (GVBl. S. 6, BayRS 102-3-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund
von § 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und § 23 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG - (BGBl III 102-1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618),
des Gesetzes zum Vollzug des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (BayRS 102-1-I) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis, die zum Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu bestimmen, (BayRS 102-2-I),
erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1
Zuständig für den Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften sind die Kreisverwaltungsbehörden, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
1Die Regierungen sind zuständig:
1.
für Einbürgerungen in den Fällen
a)
der §§ 8 und 9 StAG,
b)
des § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit – Erstes StARegG – (BGBl III 102-5), zuletzt geändert durch Art. 3 § 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618),
c)
der §§ 13 und 14 StAG, sofern sie das Verfahren im Rahmen des § 17 Abs. 3 Erstes StARegG fortführen;
2.
für die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 2 StAG.
2Die Kreisverwaltungsbehörden sind abweichend von Satz 1 Nr. 1 zuständig für Einbürgerungen nach den dort genannten Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes, wenn zugleich ein weiterer Familienangehöriger nach § 10 StAG einzubürgern ist.
§ 3
Soweit Einbürgerungsverfahren nach § 17 Abs. 5 Erstes StARegG verbunden werden, ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, die die Verfahren weiterführt, auch für die übernommenen Verfahren zuständig.
§ 4
Es ist die Zustimmung einzuholen
1.
der Regierung, soweit in Fällen des § 10 StAG Vorstrafen nach § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG außer Betracht bleiben sollen,
2.
des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, wenn
a)
bei einer Einbürgerung Mehrstaatigkeit gemäß oder unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3, 4 oder 5 sowie Abs. 3 StAG hingenommen werden soll,
b)
eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 4 StAG erteilt werden soll, es sei denn, gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 oder 6 StAG besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung,
c)
bei einer Einbürgerung von den Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) sowie den dazu ergangenen Auslegungshinweisen abgewichen werden soll.
§ 5
Für Einbürgerungen, die vor dem 17. März 1999 beantragt worden sind, verbleibt es bei der bisher geltenden Zuständigkeitsregelung.
§ 6
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 1999 tritt die Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden vom 4. August 1978 (BayRS 102-3-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1996 (GVBl S. 555), außer Kraft.
München, den 2. Januar 2000
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister