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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 02.01.2000
§ 3
Soweit Einbürgerungsverfahren nach § 17 Abs. 5 Erstes StARegG verbunden werden, ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, die die Verfahren weiterführt, auch für die übernommenen Verfahren zuständig.