Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 02.01.2000
§ 2
1Die Regierungen sind zuständig:
1.
für Einbürgerungen in den Fällen
a)
der §§ 8 und 9 StAG,
b)
des § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit – Erstes StARegG – (BGBl III 102-5), zuletzt geändert durch Art. 3 § 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618),
c)
der §§ 13 und 14 StAG, sofern sie das Verfahren im Rahmen des § 17 Abs. 3 Erstes StARegG fortführen;
2.
für die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 2 StAG.
2Die Kreisverwaltungsbehörden sind abweichend von Satz 1 Nr. 1 zuständig für Einbürgerungen nach den dort genannten Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes, wenn zugleich ein weiterer Familienangehöriger nach § 10 StAG einzubürgern ist.