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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 22.01.2002
§ 2
Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
(1) 1Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind für die Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 2Für Vorhaben im Sinn des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind die Regierungen zuständig; Art. 73 BayBO ist mit Ausnahme von Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 sowie Satz 3 und 4 anzuwenden.
(2) Art. 54 Abs. 2 BayBO ist entsprechend anzuwenden.