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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 22.01.2002
§ 1
Solaranlagen
1Abweichend von § 37c Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) können auch Gebote für neue Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h und i EEG 2023 bezuschlagt werden, höchstens jedoch 200 pro Kalenderjahr. 2Ausgenommen sind Gebote für Anlagen auf Flächen, die als Natura 2000-Gebiet festgesetzt oder Teil eines gesetzlich geschützten Biotops sind.