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ZTV BEA-StB 09/13
Text gilt ab: 28.11.2014

2. Anwendung

Die ZTV BEA-StB 09/13 samt bekanntmachendem ARS Nr. 05/2014 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden.
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, die ZTV BEA-StB 09/13 auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.
Die ZTV BEA-StB 09/13 samt bekanntmachendem ARS Nr. 05/2014 sind einschließlich der nachfolgenden Ergänzungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen:

2.1 Zu Abschnitt 2.1 der ZTV BEA-StB 09/13

Es wird folgender neuer Abs. 5 zur Klarstellung eingefügt:
„Gebrochene Gesteinskörnungen ≤ 2 mm, die für das Instandhaltungsverfahren Anspritzen und Abstreuen und Oberflächenbehandlungen, Dünne Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise und in Heißbauweise auf Versiegelung verwendet werden, müssen aus Lieferwerken stammen, deren Gesteinskörnungen > 2 mm die jeweiligen Anforderungen an den Widerstand gegen Polieren erfüllen. Gebrochene Gesteinskörnungen ≤ 2 mm und Gesteinskörnungen > 2 mm, die die in Abs. 4 geforderte Kategorie für den Widerstand gegen Polieren nicht erfüllen, können verwendet werden, wenn sie in einem Gesteinskörnungsgemisch eingesetzt werden, das rechnerisch den angegebenen Wert der geforderten Kategorie für die Lieferkörnungen erreicht. Die Berechnung erfolgt aus der jeweiligen Kategorie der Gesteinskörnungen > 2 mm im Verhältnis ihrer Massenanteile im Gemisch. Es dürfen nur Gesteinskörnungen > 2 mm der Kategorie PSVangegeben(42) und höher anteilig gemischt werden.“

2.2 Zu Abschnitt 2.3.2.3 der ZTV BEA-StB 09/13

Werden im Ausnahmefall in den ZTV BEA-StB 09/13 nicht vorgesehene polymermodifizierte oder viskositätsveränderte Bindemittel sowie viskositätsverändernde Zusätze eingesetzt, dann sind der Lieferant des Bindemittels und gegebenenfalls des Zusatzes sowie der Erweichungspunkt Ring und Kugel des rückgewonnenen Bindemittels im Erstprüfungsbericht und im Eignungsnachweis anzugeben.

2.3 Zu Abschnitt 3.2.3 der ZTV BEA-StB 09/13

Die bitumenhaltige Zwischenschicht aus Polymermodifiziertem Bitumen 40/100-65 A beim Überbauen von Betondecken darf nicht auf feuchter Unterlage hergestellt werden.

2.4 Zu Abschnitt 3.2.4 der ZTV BEA-StB 09/13

Die Tabelle 3 wird um folgende Zeile ergänzt:
Asphaltmischgutart
Asphaltmischgutsorte
Einbaudicken
mindestens
[cm]
höchstens
[cm]
Asphaltbinder
AC 11 B N
3,0
6,0

2.5 Zu Abschnitt 3.4.1.4 der ZTV BEA-StB 09/13

Bei einer Lufttemperatur unter 10 °C und einer Temperatur der Unterlage unter 8 °C dürfen Oberflächenbehandlungen nicht ausgeführt werden.

2.6 Zu Abschnitt 3.4.3.4 der ZTV BEA-StB 09/13

Die integrierte Sprüheinrichtung ist in Bezug auf die Menge der Bitumenemulsion und die gleichmäßige Bedeckung der Unterlage laufend zu kontrollieren. Bereiche der Unterlage, die mit der Sprüheinrichtung nicht erreicht werden, müssen konventionell behandelt werden.

2.7 Zu Abschnitt 4.2.5 der ZTV BEA-StB 09/13

Bei zweibahnigen Bundesfernstraßen gilt für die Griffigkeit der fertigen Oberfläche der Asphaltdeckschicht gemessen bei 80 km/h für den Einzelwert eines 100-m-Abschnittes
bei der Abnahme ein Grenzwert von μSKM = 0,49 und
bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Wert von μSKM = 0,43.

2.8 Zu Abschnitt 5.5.1 der ZTV BEA-StB 09/13

Die Bohrkernentnahme für die Prüfung des Schichtenverbunds durch Ermittlung der Haftzugfestigkeit an Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise und an Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung kann auch vor Verkehrsfreigabe erfolgen.
Die Wasserempfindlichkeit von feinen Gesteinskörnungen und Gesteinskörnungsgemischen wird nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3 bestimmt. Beträgt der Feinanteil mehr als 3 M.-% (bezogen auf den Kornanteil < 2 mm), erfolgt die Prüfung mit Eigenfüller (Serie E). Ansonsten wird die Prüfung mit Fremdfüller (Serie F) durchgeführt.
Die Wasserempfindlichkeit von Füller wird nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3, Anhang 2 bestimmt.

2.9 Zu Anhang A der ZTV BEA-StB 09/13

Anhang A Nr. 2.2.4 wird für DSK und DSH-V wie folgt geändert:
Die Wasserempfindlichkeit von feinen Gesteinskörnungen und Gesteinskörnungsgemischen darf beim Merkmal Schüttel-Abrieb höchstens 25 M.-% betragen.
Anhang A Nr. 2.3.6 wird für DSH-V wie folgt geändert:
Die Wasserempfindlichkeit von Fremdfüller darf beim Merkmal Schüttel-Abrieb höchstens 45 M.-% betragen.