Inhalt

ZQualVBau
Text gilt ab: 16.08.2021
Fassung: 17.05.1994
§ 9
Brandschutz
1Im Fach Brandschutz sollen die an der Prüfung Teilnehmenden nachweisen, daß sie über Grundkenntnisse des Brandschutzes verfügen. 2In diesem Rahmen können insbesondere geprüft werden:
1.
Anforderungen an Baustoffe und Bauteile nach den als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln,
2.
Anforderungen an tragende Wände und Decken,
3.
Anforderungen an Brandwände,
4.
Anforderungen an Planung und Ausführung der Rettungswege.