ZQualVBau
Text gilt ab: 16.08.2021
Fassung: 17.05.1994
§ 8
Wärmeschutz und Energieeinsparung
1Im Fach Wärmeschutz sollen die an der Prüfung Teilnehmenden nachweisen, daß sie über ausreichende Kenntnisse der fachlichen Grundlagen des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung verfügen. 2In diesem Rahmen können insbesondere geprüft werden:
1.
Gebäudeenergieeffizienz nach Gebäudeenergiegesetz,
2.
Mindestanforderungen an den Wärmeschutz und den klimabedingten Feuchteschutz nach den als Technische Baubestimmung eingeführten technischen Regeln,
3.
Anforderungen an Planung und Ausführung.