ZQualVBau
Text gilt ab: 16.08.2021
Fassung: 17.05.1994
§ 6
Standsicherheit
Im Fach Standsicherheit sollen die an der Prüfung Teilnehmenden nachweisen, daß sie Standsicherheitsnachweise für Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad führen können, insbesondere für
1.
statisch bestimmte ebene Tragwerke,
2.
statisch bestimmte oder einfache statisch unbestimmte Deckenkonstruktionen,
3.
Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden,
4.
Flachgründungen und Stützwände einfacher Art.