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ZQualVBau
Text gilt ab: 16.08.2021
Fassung: 17.05.1994
§ 4
Durchführung der Prüfung
(1) 1Die Prüfung findet mindestens einmal im Jahr statt. 2Die Prüfung wird schriftlich abgelegt. 3Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung des Zwecks der Prüfung ausgewählt. 4Sie haben Teilaufgaben aus folgenden Bereichen zu enthalten:
1.
Baurecht,
2.
Standsicherheit,
3.
Schallschutz,
4.
Wärmeschutz sowie
5.
Brandschutz.
5Die regelmäßige Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgaben beträgt im Fach Baurecht eine Stunde, im Fach Standsicherheit drei Stunden und in den Fächern Schallschutz, Wärmeschutz und Brandschutz je zwei Stunden.
(2) §§ 5, 11, 12, 16 Abs. 1, §§ 17 bis 20, 32 bis 35 und 54 APO gelten entsprechend.
(3) 1Die Teilaufgaben werden von jeweils hierfür fachkundigen Prüfenden bewertet. 2Die Prüfenden werden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. 3Die Anzahl der Prüfenden sowie das Verfahren im Falle von Bewertungsdifferenzen der Prüfenden richten sich nach § 21 Abs. 1 und 2 APO.
(4) 1Für die Bewertung der Teilaufgaben und die Ermittlung der Gesamtnote gelten § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1 APO entsprechend. 2Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Teilaufgaben mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde. 3Wurde eine Teilaufgabe mit einer Note unterhalb der Note „ausreichend“ bewertet, haben die Prüfenden dies hinreichend zu begründen.
(5) 1An der Prüfung Teilnehmende können schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen erheben. 2Die Einwendungen sind binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der Handwerkskammer für Mittelfranken zu erheben und zu begründen. 3Entsprechen die Einwendungen nicht der Form oder Frist der Sätze 1 und 2 werden sie von der Handwerkskammer für Mittelfranken zurückgewiesen. 4Im Übrigen werden die Einwendungen den jeweiligen Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. 5 § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.