ZQualVBau
Text gilt ab: 16.08.2021
Fassung: 17.05.1994
§ 2
Prüfungsausschuß
(1) Die Handwerkskammer für Mittelfranken bestellt den Prüfungsausschuß.
(2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern; für die Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu berufen. 2Dem Prüfungsausschuss gehören an:
- 1.
-
das von der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern benannte vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied,
- 2.
-
zwei vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr aus seinem Geschäftsbereich benannte Mitglieder.
(3) §§ 7, 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 9, Abs. 2 Nr. 1, 4 bis 7 und § 14 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) gelten entsprechend.